1. Allgemeines
1.1 GRIVAS Panagiotis – im Folgenden als „Paramatma“ bezeichnet – erbringt für den Auftraggeber – im Folgenden als AG bezeichnet – Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten.
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die „Paramatma“ gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie von „Paramatma“ schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1 Grundlage der für die Leistungserbringung von „Paramatma“ eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird „Paramatma“ auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.2 „Paramatma“ ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.3 Leistungen durch „Paramatma“, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Sach-Aufwand zu den jeweils bei „Paramatma“ gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählt das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht von „Paramatma“ zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.4 Sofern „Paramatma“ auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. „Paramatma“ ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch „Paramatma“ erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang enthalten sind.
3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch „Paramatma“ erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich.
3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von „Paramatma“ zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der von „Paramatma“ geforderten Form zur Verfügung und unterstützt „Paramatma“ auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den von „Paramatma“ für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit „Paramatma“ hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen von „Paramatma“ erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.5 Der AG wird „Paramatma“ übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.6 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass „Paramatma“ in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass „Paramatma“ für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugriff zu den Räumlichkeiten beim AG hat.
3.7 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von „Paramatma“ erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertrags-konform erbracht. Zeitpläne für die von „Paramatma“ zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem „Paramatma“ hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den bei „Paramatma“ jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.8 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von „Paramatma“ eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem „Paramatma“ für jeden Schaden.
3.9 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen (“Change Request”). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch schriftliche Vereinbarung beider Vertragspartner bindend.
5. Leistungsstörungen
5.1 „Paramatma“ verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der „Paramatma“ die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der „Paramatma“ verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
5.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von „Paramatma“ erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. „Paramatma“ wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.3 Der AG wird „Paramatma“ bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail bei „Paramatma“ zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
5.4 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten und / oder Leistungen von „Paramatma“ an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG von „Paramatma“ überlassene Hard- oder Softwareprodukte und / oder Leistungen Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich „Paramatma“ das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten und / oder Leistungen vor.
6. Vertragstrafe
„Paramatma“ ist verpflichtet, die in dem jeweiligen Vertrag genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte „Paramatma“ für die Wiederherstellung die in dem jeweiligen Vertrag genannten Zeitlimitierungen überschreiten, hat „Paramatma“ pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut jeweiligen Vertrag zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese „Paramatma“ unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
7. Haftung
7.1. „Paramatma“ haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von „Paramatma“ beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der „Paramatma“ unbeschränkt.
7.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
7.4. Sofern „Paramatma“ das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt „Paramatma“ diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
7.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
8. Vergütung
8.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag.
8.2 Wenn keine sonstigen Vereinbarungen existieren, entsteht der Honoraranspruch von „Paramatma“ lt. der unter der Webseite “byparamatma.com” aktuelle Preisliste für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. „Paramatma“ ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen von „Paramatma“, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle von „Paramatma“ erwachsenden Auslagen sind vom AG zu ersetzen. Kostenvoranschläge von „Paramatma“ sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von „Paramatma“ schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird „Paramatma“ den AG auf die höheren Kosten hinweisen.
Die Kostenüberschreitung gilt als vom AG genehmigt, wenn der AG nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten von „Paramatma“, die aus welchem Grund auch immer vom AG nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt „Paramatma“ eine angemessene Vergütung.
8.3 Reisezeiten von „Paramatma“ gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze können sich jederzeit ändern, ein aktueller Stundensatz ist unter der Webseite “byparamatma.com” zu finden. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
8.4 „Paramatma“ ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
8.5 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die von „Paramatma“ gelegten Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Abrechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem „Paramatma“ über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist „Paramatma“ berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist „Paramatma“ berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. „Paramatma“ ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
8.6 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte „Paramatma“ für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG „Paramatma“ schad- und klaglos halten.
9. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
10.1 Soweit dem AG von „Paramatma“ Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen in unveränderter Form zu benutzen.
10.2 Für dem AG von „Paramatma“ überlassene Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen
10.3 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Soft- & Hardwareprodukte und/oder Dienstleistungen übertragen. Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11. Laufzeit des Vertrags
11.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
11.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
11.3 „Paramatma“ ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und „Paramatma“ aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
11.4 Auf Wunsch unterstützt „Paramatma“ bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen bei „Paramatma“ geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
12. Datenschutz
12.1 „Paramatma“ wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von „Paramatma“ erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
12.2 „Paramatma“ ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutz-rechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an „Paramatma“ sowie der Verarbeitung solcher Daten durch „Paramatma“ ist vom AG sicherzustellen.
12.3 „Paramatma“ ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten von „Paramatma“ gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. „Paramatma“ ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.
12.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
13. Geheimhaltung
13.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
13.2 Die mit „Paramatma“ verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
14. Sonstiges
14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
14.3 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. „Paramatma“ ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit „Paramatma“ konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
14.4 „Paramatma“ ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
14.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden.